Die Sektion Bauwesen der GKRL gibt, gemäß Artikel 4, Absatz 6, der Bauordnung, im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung, eine begründete, nicht bindende Stellungnahme, im Sinne des Artikels 76, Absatz 2, des LG Nr. 9/2018 ab, sofern der Durchführungsplan keine präzisen Bestimmungen zur Baumassenverteilung, zur Charakteristik, zur Ästhetik und zur Bebauung enthält und sofern das Vorhandensein dieser Vorgaben nicht ausdrücklich vom zuständigen Gemeindeorgan bei der Genehmigung oder Bestätigung dieses Planes erklärt worden ist